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Satzung
für den «Ubuntu-Chor e.V.»
§
1 Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen „Ubuntu-Chor”, nach seiner
Eintragung im Vereinsregister mit dem Namenszusatz
"eingetragener
Verein" in der abgekürzten Form "e.V.", im Folgenden
genannt „Verein”. 2.
Der Verein hat seinen Sitz in Fulda. 3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. §
2 Zweckbestimmung
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung,
des Austauschs und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
2.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege
südafrikanischen Chorgesangs durch einen Chor in Fulda, die Durchführung
von Chorkonzerten desselben und die Unterstützung von kulturellen und
sozialen Projekten in Südafrika. Die Mittelverwendung richtet sich nach
§ 52 (2) und §53 der Abgabenordnung und wird von den Chormitgliedern
durchgeführt und überwacht. 3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Dies betrifft nicht die Erstattung verausgabter Mittel. 5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. §
3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich aktiv oder
unterstützend an der Chorarbeit beteiligen will. Aktive Sängerinnen
und Sänger sollen auch Vereinsmitglieder sein. Über Ausnahmen
entscheidet der Vorstand. 2.
Die Mitglieder werden ordnungs- und fristgemäß zu jeder
Mitgliederversammlung eingeladen. Sie haben das Recht, gegenüber dem
Vorstand und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und in der
Versammlung abzustimmen. In der Mitgliederversammlung kann das
Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 3.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck
- auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§
4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich
beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. 2.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss
oder Tod des Mitglieds. 3.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft kann durch
schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand jederzeit erklärt
werden. 4.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus
wichtigem Grund kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober
Weise gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied
ist schriftlich vom Ausschluss zu informieren, ihm ist innerhalb von
zwei Wochen Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben
und auf Wunsch zum Vortrag
seines Falles auf der nächsten Mitgliederversammlung. 5.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von
Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. §
5 Mitgliedsbeiträge
1.
Der Verein erhebt für die Erfüllung seiner Aufgaben einen
Mitgliedsbeitrag. 2.
Über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags beschließt die
Mitgliederversammlung. §
6 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind: 1.
die Mitgliederversammlung 2.
der Vorstand §
7 Mitgliederversammlung (MV)
1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat
insbesondere folgende Aufgaben: ·
Verabschiedung
des Protokolls der vorangehenden Mitgliederversammlung ·
Beratung
der Jahresberichte des Vorstands (Tätigkeitsbericht und Finanzbericht) ·
Entlastung
des Vorstands ·
Wahl
des Vorstands – Ernennung des Chorleiters ·
Änderungen
der Satzung sowie die eventuelle Auflösung des Vereins ·
Wahl
der Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. 2.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des
Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr
einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens drei Wochen vorher
schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig
festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannten
Mitgliedsadressen. 3.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Punkte zu umfassen: ·
Berichte
des Vorstands und der Kassenprüfer ·
Aussprache
über die Berichte ·
Entlastung
des Vorstands ·
Wahl
des Vorstands ·
Wahl
von zwei Kassenprüfer/innen ·
Festsetzung
des Mitgliedsbeitrags ·
Beschlussfassung
über vorliegende Anträge. 4.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sollten in der Regel
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich
bekannt gemacht werden.
Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern
zu Beginn der MV mitgeteilt werden. Spätere Anträge, auch während der
MV gestellte, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der
Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder der
Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). 5.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt wird. 6.
Die/der Vorsitzende oder ihr/e (sein/e) Stellvertreter/in leitet
die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag der/des Vorsitzenden oder einer
Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung eine/n
besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen. 7.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll
innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt
und von der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter und der
Protokollantin/ dem Protokollanten unterzeichnet. Das Protokoll wird den
Mitgliedern zugeschickt. §
8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1.
Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle
Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 2.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungs- und fristgemäß
zu ihr eingeladen wurde. 3.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abstimmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch
Handaufheben. Ausgenommen davon sind die Wahlen/Wiederwahlen der
Vorstandsmitglieder, diese erfolgen durch schriftliche geheime
Abstimmung, für die von der Versammlung eine Wahlleitung bestimmt wird. 5.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des
Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
erforderlich. §
9 Vorstand
1.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: ·
1.
Vorsitzende/r ·
2.
Vorsitzende/r ·
Schatzmeister/in
·
Schriftführer/in
Sie
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach
Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer
Nachfolger im Amt. 2.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann
sich eine Geschäftsordnung geben und weist seinen Mitgliedern jeweils
besondere Aufgabenbereiche zu. Dazu gehören unter anderem Öffentlichkeitsarbeit,
Kontakte zu anderen Vereinen und Chören, Raum- und Terminplanung und
die Vorbereitung von Chorauftritten. Für diese Aufgaben bzw. deren
Vorbereitung oder Bearbeitung kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen,
deren Mitglieder nicht unbedingt auch dem Verein angehören müssen. 3.
Der Verein wird nach außen durch die/den Vorsitzende/n oder
die/den 2. Vorsitzende/n vertreten (§ 26 BGB). 4.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des 1. Vorsitzenden den Ausschlag,
bei ihrer/seiner Abwesenheit der/des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Mitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2.Vorsitzende,
anwesend sind. 5.
Beschlüsse des Vorstands werden innerhalb von zwei Wochen in
einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet. 6.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit
aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied
zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis
zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. § 10 Chorleiter/in
Der/die
Chorleiter/in wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre ernannt
mit der unbegrenzten Möglichkeit einer Wiederbestätigung. Er/sie ist
bei seiner Tätigkeit autonom. Seine/ihre Aufgaben sind: 1.
die Auswahl und Bereitstellung des musikalischen Materials 2.
die Anleitung der Sängerinnen und Sänger und die Besetzung der
Stimmen 3.
die Leitung der Proben und der öffentlichen Auftritte Der/die
Chorleiter/in arbeitet in engem Kontakt mit dem Vorstand und bemüht
sich um Konsens mit ihm und den Mitgliedern, hat aber in allen Fragen,
die seine oben aufgeführten Aufgaben betreffen, volle
Entscheidungsfreiheit. §
11 Kassenprüfer
Von
der Jahresmitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen für die
Dauer von jeweils einem Jahr gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die
Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu
prüfen. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitgliederversammlung über
das Ergebnis der Kassenprüfung. §
12 Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
in § 8 festgelegten Mehrheit beschlossen werden. In diesem Fall soll
eventuell vorhandenes Vermögen des Vereins dem Verein „Wir helfen
Kindern in der Dritten Welt e.V.“ zufallen, die es unmittelbar und
ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke nach § 52
(2) und § 53 der Abgabenordnung zu verwenden haben. Vorstehende
Satzung wurde von der Versammlung am 19. November 2007. beschlossen. |